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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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(1) Der Unternehmer übernimmt die Durchführung von Aufträgen seiner Vertragspartner und Lieferungen an dieselben ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Bedingungen. Davon abweichende, allgemeine oder besondere Bedingungen eines Vertragspartners sowie Sonderabmachungen gelten nur, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart wurde. (1) Anbote an den Unternehmer können von diesem nur durch schriftliche Annahmeerklärungen oder durch tatsächliche Erfüllung angenommen werden; an sie ist der Anbotsteller für die Dauer von 4 Wochen ab Einlangen beim Unternehmer gebunden. III. Kaufmännische und technische Unterlagen (1) Sämtliche vom Unternehmer erstellten bzw. übergebenen, kaufmännischen und technischen Unterlagen verbleiben im Eigentum des Unternehmers. Jede Veröffentlichung, Verbreitung und sonstige Verwertung von solchen Unterlagen darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers erfolgen. Insbesondere dürfen solche Unterlagen nicht Dritten zugänglich gemacht werden. (1) Mangels gesonderter Vereinbarung gilt die Leistung bzw. Lieferung als "ab Werk (Lager)" vereinbart. Eine allfällige Montage ist, sofern sie nicht auf Grund gesonderter Vereinbarung im Preis inbegriffen ist, nach den Kalkulationsgrundsätzen des Unternehmens zu verrechnen. (1) Der Liefertermin wird als Kalenderwoche - innerhalb derer zu erfüllen ist - angegeben und gilt "ab Werk (Lager)". Er ist nur verbindlich, wenn er als solches ausdrücklich bezeichnet wurde. (1) Soferne nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist das Entgelt 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig; bei Zahlung binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum sind 2 % Skonto zulässig, soferne in diesem Zeitpunkt alle fälligen Verbindlichkeiten bezahlt sind. VII. Eigentumsvorbehalt, Rücknahme von Waren (1) Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages samt Zinsen, Kosten und Spesen sowie bis zur vollständigen Erfüllung aller sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen finanziellen Verpflichtungen des Vertragspartners in Verbindung mit der Warenlieferung sowie auf Grund aller sonstigen Lieferungen und Leistungen bleibt die gelieferte Ware - auch wenn sie bereits montiert und eingebaut wurde - in unbeschränktem Eigentum des Unternehmers. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten und von sich aus sämtliche Handlungen zu setzen, die je nach dem Lageort zur Begründung bzw. Erhaltung des Eigentumsvorbehaltes nötig sind. (1) Soferne nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, gilt ab Gefahrübergang eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten. Für Ersatzstücke und Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate. Ansprüche aus Gewährleistung verjähren jedenfalls binnen 24 Monaten ab fristgerechter Rüge.
Bei Nichtvornahme oder nicht mangelfreier Vornahme der vorgenannten Maßnahmen trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist steht dem Vertragspartner das Recht auf Preisminderung zu; mangels Einigung über den Umfang der Preisminderung oder in Fällen eines wesentlichen und unbehebbaren Mangels steht nur das Recht der Wandlung zu. Weitere Verpflichtungen treffen den Unternehmer im Rahmen der Gewährleistung nicht. IX. Schadenersatz, Produkthaftung (1) Im Falle des Schadenersatzes haftet der Unternehmer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen; ebenso der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner. X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Datenschutz (1) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist, auch wenn die Übergabe tatsächlich an einem anderen Ort erfolgt, Innsbruck. Für eventuelle weitere Auskünfte oder Erläuterungen wenden Sie sich mit Ihrer Frage bitte per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. |
Wirtschaftskammer Österreich |
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